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Immobilien-Beratung


Wir beraten Sie u.a. bei der Finanzierung und der Kaufvertragsabwicklung und stellen eine umsatz-, ertrags-, erbschafts-, schenkungs- und grunderwerbssteuerlich effiziente Behandlung sicher. Gerne beraten wir sie diesbezüglich bei der Gestaltung der steuerlichen Klauseln in Kauf- und Mietverträgen. Bei wichtigen Fragen der Testamentsgestaltung im Zusammenhang mit Immobilienvermögen können wir aus langjähriger Erfahrung fundiert beraten.

SPV Accounting


Komplexe Strukturen benötigen erfahrene Dienstleister. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Objektgesellschaften (special purpose vehicle) und übernehmen die Finanzbuchhaltung einschließlich Jahresabschluss und Steuererklärungen für Sie. Gerne liefern wir benötigte Finanzinformationen in die entsprechenden Obersysteme ein und unterstützen auch bei Meldungen an Behörden oder Institutionen.

Treuhand


Wir führen für Sie Treuhandschaften, Vermögensverwaltungen, Liquidationen und sonstige Auftragsverwaltungen durch, achten auf Ihre Vertragspflege und passen Ihre Verträge laufend neuen und vor allem steuerlichen Erfordernissen an.

Die Grundsteuerreform

Auch Sie sind gesetzlich verpflichtet!

Sehr geehrte Damen und Herren,

für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mussten Eigentümerinnen und Eigentümer eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben.

Hierzu wurden Sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert. Diese Schreiben des Finanzamtes bitten wir aufzubewahren, da in diesen Schreiben zumeist das sog. „Einheitswertaktenzeichen“ aufgeführt ist, das wiederum für die entsprechende Steuererklärung erforderlich ist. 

Etliche Bundesländer haben das in Form einer Allgemeinverfügung vorgenommen, es wurde also kein gesondertes Anschreiben an Sie versendet.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Die daraus sich ab 2025 ergebende Grundsteuer kann heute noch nicht berechnet werden, da insbesondere die Hebesätze noch nicht feststehen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht.  

Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. 

Bereits im Jahr 2022 waren die Grundstückseigentümer verpflichtet, die für die Ermittlung benötigten Parameter zu erklären. Die Erklärungsfrist lief vom 01.07.2022 bis 31.10.2022; sie wurde nochmals bis 31.01.2023 verlängert (Bayern bis 31.03.2023).

Die Abgabequote lag am 31.01.2023 je nach Bundesland nur bei rund 75%-80%. Auch diejenigen, die keine Erklärung eingereicht haben müssen das selbstverständlich noch erledigen, sofern das nicht geschehen ist. Hierzu werden entsprechende Aufforderungsschreiben der Finanzverwaltung versendet. Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren individuell. Gerne übernehmen wir die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten vorgenommen werden. Hierfür benötigen wir Ihre Hilfe.

Die notwendigen Daten müssen aus unterschiedlichen Quellen gewonnen bzw. zusammengesucht werden, was ggf. zeitaufwendig sein kann, sodass wir empfehlen, bereits zeitnah mit der Zusammenstellung der Daten zu beginnen.

Hierzu verwenden Sie bitte für jede Immobilie einen sog. „Vorerfassungsbogen“.

Download Vorerfassungsbögen

Schritt 1:
Wählen Sie bitte das für Ihre Immobilie zutreffende Bundesland aus.

Schritt 2:
Klicken sie den Knopf „PDF laden…“.

Schritt 3:
Öffnen Sie das PDF mit Adobe AcrobatReader®, füllen Sie die Formularfelder aus und speichern Sie es.

Schritt 4:
Senden Sie Ihrem Sachbearbeiter bei Pianka & Schöffel das PDF als eMail.

Weitere Informationen zu PDF-Formularen:
AdobeAcrobat® Hilfeseite öffnen…

Wichtig: Vorerfassungsbogen

Dieser Bogen ist herunterzuladen und für jede Immobilie einzeln auszufüllen und zunächst abzuspeichern. Sollten Sie weitere Immobilien in einem anderen Bundesland besitzen, so verwenden Sie bitte den entsprechenden Bogen dieses Bundeslandes. Senden Sie uns anschließend diese ausgefüllten Vorerfassungsbögen per E-Mail zu, damit wir die entsprechenden Feststellungserklärungen für Sie anlegen und vorbereiten können. 

Wir verwenden ein EDV-Programm der Firma DATEV/fino. 

Wir werden Sie diesbezüglich gerne unterstützen.
Ihr Team von Pianka & Schöffel